Kostenlose Beratung als Werbegabe
Eine kostenlose Erstberatung gehört in vielen Branchen zum Standard. In der Werbung für ärztliche Leistungen kann sie dagegen problematisch sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 3. September 2026 entschieden, dass die Werbung mit einer kostenlosen ärztlichen Beratung als unzulässige Werbegabe nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) gewertet werden kann (Az. 6 U 60/26). Privatpraxen mit Selbstzahlerleistungen sollten deshalb jetzt ihre Kommunikation zu Beratungsangeboten überprüfen. Wir fassen zusammen, was das Gericht entschieden hat und an welchen Stellen ein Blick sinnvoll ist.
Was das OLG Frankfurt entschieden hat
Im Verfahren standen sich zwei Anbieter von Adipositas-Behandlungen gegenüber. Einer der beiden warb auf seiner Plattform mit einer kostenfreien Beratung zu konkreten Behandlungen. Das Landgericht Frankfurt wies den Antrag auf Unterlassung zunächst zurück. Das Oberlandesgericht untersagte die Werbung schließlich im Berufungsverfahren. Die Begründung des Senats lässt sich in drei Punkten zusammenfassen:
- Zuwendung: Das HWG verbietet grundsätzlich Werbegaben. Dazu zählt jeder geldwerte Vorteil, für den Patientinnen und Patienten nicht bezahlen müssen. Eine ärztliche Beratung wird üblicherweise vergütet. Wird sie kostenlos angeboten, stellt sie einen solchen Vorteil dar.
- Verständnis der Patienten: Wer eine kostenlose Beratung zu einem Eingriff liest, erwartet ein Gespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt. Das Gericht sah darin eine ärztliche Leistung und keinen bloßen Kundenservice.
- Keine Ausnahme: Das HWG erlaubt Zuwendungen, die in Auskünften oder Ratschlägen bestehen. Nach Auffassung des Gerichts gilt das nur für Beratung als Nebenleistung, etwa einen Hinweis zur Anwendung eines Produkts. Die ärztliche Beratung vor einer Behandlung ist dagegen eine Hauptleistung.
Die Entscheidung erging im Eilverfahren. Das Gericht weist selbst darauf hin, dass in einem Hauptsacheverfahren eine andere Einschätzung möglich ist. Eine abschließende Klärung, etwa durch den Bundesgerichtshof, steht noch aus.
Was das Urteil für Privatpraxen bedeutet
Der Fall betraf Adipositas-Behandlungen. Die Argumentation des Gerichts ist aber allgemein gehalten und lässt sich auf viele Fachbereiche übertragen. Das betrifft etwa plastisch-ästhetische Eingriffe, Unterspritzungen oder Behandlungen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten. Entscheidend ist, ob das HWG auf die jeweilige Werbung anwendbar ist und wie Patientinnen und Patienten die Formulierung verstehen. Auch Modelle, bei denen die Beratungsgebühr später auf die Behandlung angerechnet wird, sollten gesondert geprüft werden. Sie können ebenfalls als geldwerter Vorteil gewertet werden. Verstöße gegen das HWG gelten zugleich als Wettbewerbsverstoß. Mitbewerber und Verbände können deshalb Unterlassung verlangen, häufig per Abmahnung oder einstweiliger Verfügung. Praxen im Bezirk des OLG Frankfurt sollten das Urteil besonders im Blick behalten.
Welche Stellen Praxen prüfen sollten
Formulierungen wie „kostenlose Erstberatung“, „gratis Vorgespräch“ oder „0-€-Beratung“ finden sich oft an mehreren Stellen gleichzeitig. Ein Überblick hilft bei der Prüfung:
- Website, Landingpages und Preisübersichten
- Google-Unternehmensprofil
- Buchungsportale wie Jameda oder Doctolib
- Google Ads und Social-Media-Anzeigen
- Instagram, Facebook und Newsletter
- Flyer und Praxisbroschüren
Ob eine Formulierung im Einzelfall zulässig ist, hängt von der Leistung, dem Wortlaut und dem Zusammenhang ab. Diese Bewertung sollte durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Medizin- und Wettbewerbsrecht erfolgen. Unabhängig davon gibt es Formulierungen, die ohne Gratisversprechen auskommen. Eine neutrale Handlungsaufforderung wie „Erstberatung vereinbaren“ kann ebenso wirksam zur Terminbuchung einladen. Sachliche Informationen zu Ablauf, Dauer und Kosten der Beratung schaffen außerdem Transparenz und erleichtern Patientinnen und Patienten die Entscheidung.
Wie wir bei KLINIKA damit umgehen
In den Texten, die wir für unsere Kunden erstellen, verzichten wir auf Hinweise zu kostenlosen ärztlichen Beratungen. Wir arbeiten mit neutralen Formulierungen und passen bestehende Inhalte an, sobald der Praxis eine Rückmeldung ihrer Rechtsberatung vorliegt. Als Agentur leisten wir selbst keine Rechtsberatung. Wir behalten aktuelle Entscheidungen zum Heilmittelwerbegesetz aber im Blick und weisen unsere Kunden darauf hin, wenn sie für ihre Kommunikation relevant sind. Wenn Sie Fragen zu Ihrer Praxiskommunikation haben, sprechen Sie uns gern an.
Häufige Fragen
Darf eine Praxis noch mit einer kostenlosen Erstberatung werben?
Nach dem Urteil des OLG Frankfurt kann das unzulässig sein, wenn Patientinnen und Patienten die Werbung als kostenlose ärztliche Beratung zu einer konkreten Behandlung verstehen und das HWG anwendbar ist. Ob das im Einzelfall zutrifft, sollte die Rechtsberatung der Praxis prüfen.
Ist das Urteil bezüglich kostenloser Erstberatung rechtskräftig?
Die Entscheidung erging im Eilverfahren und ist dort nicht anfechtbar. In einem Hauptsacheverfahren kann ein Gericht anders entscheiden.
Gilt das Urteil nur für Adipositas-Behandlungen?
Der Fall betraf Adipositas-Behandlungen. Die Begründung ist jedoch allgemein formuliert und lässt sich auf andere ärztliche Leistungen übertragen, für die das HWG gilt.
Was ist mit einer Beratungsgebühr, die auf die Behandlung angerechnet wird?
Auch solche Modelle können einen geldwerten Vorteil darstellen. Sie sollten vor dem Einsatz in der Werbung gesondert geprüft werden.
Gilt das Urteil auch in Österreich und der Schweiz?
Das Heilmittelwerbegesetz ist deutsches Recht. In Österreich und der Schweiz gelten eigene Regeln für die Werbung im Gesundheitswesen.
Welche Formulierung zur ärztlichen Beratung ist eine Alternative?
Neutrale Handlungsaufforderungen wie „Erstberatung vereinbaren“ oder „Termin anfragen“ kommen ohne Gratisversprechen aus.
Quellen und Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine Bewertung Ihrer Werbung wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
KLINIKA kennt die Gegebenheiten Ihrer Branche und steht Ihnen gerne beratend zur Seite, wenn es darum geht,
mit gezieltem Praxismarketing Ihre Sichtbarkeit zu erhöhen und Ihren Erfolg zu steigern. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und legen Sie gemeinsam mit uns eine Strategie fest. Sie können uns gerne für ein Beratungsgespräch kontaktieren.
Zurück zur Übersicht