In der heutigen Zeit ist es wichtig, als Mediziner im Internet leicht zu finden zu sein und dort einen Einblick in die Behandlungen zu bieten. Dies gelingt zum einen über eine Homepage, welche für Suchmaschinen optimiert ist und zum anderen über eine Präsenz in den sozialen Medien. Doch geht es um das Praxismarketing, ist nicht alles erlaubt, denn: Ärzte dürfen nicht werben!
Erfolgreiches Praxismarketing: Dürfen Ärzte Werbung machen?
Praxismarketing für Ärzte kann zur Herausforderung werden. Doch trotz der Einschränkungen, die Sie als Arzt bzw. Ärztin in Sachen Werbung haben, sollten Sie das Internet für sich nutzen. Mehr noch: Sie müssen es tun. Allerdings ist hier Zurückhaltung gefordert. Präsenz zeigen? Unbedingt. Anpreisende Werbung als Arzt ist jedoch nicht erlaubt. Hier ist eine professionelle Online-Kommunikation gefragt. Informationen sind gemäß § 27 Abs. 1 der Berufsordnung der deutschen Ärzte ausdrücklich erlaubt und darüber hinaus sehr wichtig für potenzielle Patienten. Doch wo liegt die Grenze zwischen Information und Werbung?
Ohne Informationen können Patienten bei der Suche nach einem Arzt und nach einer geeigneten Behandlung keine fundierte Entscheidung treffen. Vergleichende oder anpreisende Werbung ist allerdings untersagt und mit dem Heilmittelwerbegesetz nicht vereinbar.
Ihre Checkliste: Do’s and Don’ts im Praxismarketing
Was ist erlaubt?
Grundsätzlich sollten Sie darauf achten, wahrheitsgemäße Angaben zu Ihnen, Ihrer Arbeit sowie Ihrer Praxis bzw. Klinik zu tätigen. Mit einer ehrlichen, offenen und transparenten Kommunikation, bei der das gesundheitliche Wohl Ihrer Patienten im Fokus steht und einer für Ihre Patienten verständlichen Sprache können Sie nichts falsch machen. Erlaubt sind:
• sachgerechte Aussagen
• verständlich aufbereitete und berufsbezogene Informationen
• Aussagen, die sich auf die erwartbare Wirkungsweise und erwartbare Erfolge beziehen
• Werbung mit eigenen Qualifikationen, Weiterbildungen und Zertifikaten
Was ist nicht erlaubt?
Hier gilt: Verzichten Sie auf irreführende, vergleichende und anpreisende Werbung. Superlativen und übertriebene Formulierungen sollten Sie unterlassen. Nicht erlaubt:
• Vergleiche mit anderen Therapiemethoden oder Kollegen
• Aussagen wie „Wir sind die Nummer 1 im Bereich der Plastischen Chirurgie“
• räumliche Vergleiche, beispielsweise: „Die Nummer 1 in Düsseldorf“
• nicht wahrheitsgemäße und nicht sachgerechte Aussagen
• Verschweigung von wichtigen Sachverhalten
• Formulierungen, welche falsche Schlüsse zulassen könnten
• Heilversprechen, die den Eindruck einer belegt wirkungsvollen Behandlung hinterlassen
• unwahre Angaben zu Qualifikationen, Weiterbildungen oder Erfolgen
• nicht eindeutig formulierte Informationen
• Aussagen, die zu einer falschen Selbstdiagnose führen könnten
Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes: Welche Bilder und Videos sind erlaubt?
Bilder und Videos sind nahezu Pflicht auf der Homepage, denn Patientinnen und Patienten möchten sich schon vor dem ersten Besuch in Ihrer Praxis oder Ihrer Klinik darüber informieren, wie es bei Ihnen aussieht. Auch eine entsprechende Präsentation der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie des Teams machen sich gut. In jedem Fall gilt: Der erste Eindruck zählt. Achten Sie auf professionelle und ästhetische Aufnahmen.
Vorsicht mit Vorher-Nachher-Bildern
Vorher-Nachher-Bilder waren lange ein beliebtes Mittel, um Patientinnen und Patienten von der Wirksamkeit einer Behandlung zu überzeugen. Doch mit dem
aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2025 gilt nun eine klare Regelung:
Die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern ist in allen öffentlich zugänglichen Kanälen – also auch bei minimal-invasiven Behandlungen wie Filler, Botox® oder Fadenlifting – verboten.
Das bedeutet: Websites, Social Media und Online-Anzeigen dürfen keine vergleichenden Darstellungen mehr zeigen, selbst wenn sie sachlich erscheinen. Erlaubt bleibt der Einsatz solcher Bilder ausschließlich im persönlichen Beratungsgespräch – und nur, wenn sie dort der sachlichen Aufklärung dienen.
Für plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit galt dieses Verbot schon lange. Nun umfasst es auch alle Behandlungen, die das äußere Erscheinungsbild verändern – unabhängig davon, ob ein Skalpell, eine Kanüle oder andere Verfahren eingesetzt werden.
Was weiterhin möglich ist: Wenn zufriedene Patientinnen oder Patienten auf ihren eigenen Kanälen im Internet Bilder veröffentlichen, die sie vor und nach der Behandlung zeigen, ist das für Ihre Praxis oder Klinik unproblematisch. Wichtig ist jedoch, dass diese Inhalte
eigenständig von den Patienten erstellt und gepostet werden. Solche authentischen Beiträge, in denen Patientinnen und Patienten ihre positiven Erfahrungen teilen und Sie erwähnen, sind wertvolle – und weiterhin erlaubte – Empfehlungen.
Ihre Marketing-Agentur für Ärzte: Kontaktieren Sie uns
Im Marketing für Arztpraxen mit allen Anforderungen in Ihrer Branche kennen wir uns aus. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, wenn es darum geht, die richtige Strategie zu entwickeln und umzusetzen, ohne gegen das Heilmittelwerbegesetz zu verstoßen. Wir freuen uns auf eine Zusammenarbeit mit Ihnen.
KLINIKA kennt die Gegebenheiten Ihrer Branche und steht Ihnen gerne beratend zur Seite, wenn es darum geht,
mit gezieltem Praxismarketing Ihre Sichtbarkeit zu erhöhen und Ihren Erfolg zu steigern. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und legen Sie gemeinsam mit uns eine Strategie fest. Sie können uns gerne für ein Beratungsgespräch kontaktieren.
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